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23.02.2022

Weigerung Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen rechtfertigt unbezahlte Freistellung

In Pandemiezeiten ist die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Betreten des Betriebs grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Verweigert der Arbeitnehmer das Tragen einer Maske und stellt der Arbeitgeber ihn daher von der Arbeit frei, verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch.

So hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg (7 Sa 23/21) im Fall des bei einem Geldinstitut in der Kundenberatung tätigen Bankkaufmanns entschieden. Obwohl der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, wonach ihm die Nutzung einer Maske aufgrund einer Grunderkrankung unmöglich sei, gehe das Interesse des Arbeitgebers, den Ausstoß von Aerosolen weitestgehend zu verhindern, vor.

Eine Versetzung als milderes Mittel kann nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht gefordert werden: Die Entscheidung darüber stehe nur dem Arbeitgeber zu. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der Arbeitsleistung selbst bestimmen.

Aber Vorsicht: Bestehen freie Stellen, die eine Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne Tragen einer Maske ermöglichen, könnte der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein, sollte er dem Arbeitnehmer eine solche Stelle nicht zuweisen. Eine genaue Abwägung ist also im Einzelfall immer notwendig.