Aktuelles
29.01.2021

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Am 27.01.2021 ist die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie gilt zunächst befristet bis zum 15.03.2021. Mittelpunkt der neuen Verordnung ist die Pflicht, Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Dazu sollen Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern die Arbeit von Zuhause aus vertraglich vereinbaren. Ein Recht auf Homeoffice wird damit aber nicht geschaffen. Die Verordnung gibt Arbeitnehmern nämlich ausdrücklich nicht die Möglichkeit, das Homeoffice gerichtlich durchzusetzen. Stattdessen können sie sich nur an die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger wenden, die die Einhaltung der neuen Vorgaben kontrollieren. Ob hierfür aber tatsächlich Kapazitäten vorhanden sind und ob Arbeitnehmer diesen Weg im laufenden Arbeitsverhältnis beschreiten, bleibt abzuwarten. In jedem Fall können Arbeitgeber die neue Arbeitsschutzverordnung als Anlass nehmen, die Arbeit im Homeoffice erstmals zu regeln oder bereits bestehende betriebliche Regelungen kritisch zu überprüfen. Gerne unterstützen wir dabei!