Aktuelles
06.04.2022

Datenschutz – insbesondere bei Krankheitsbedingter Kündigung unbedingt zu beachten

Krankheitsbedingte Kündigungen sollten nur nach ordnungsgemäßer Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement ausgesprochen werden. Denn dann muss der Arbeitgeber sich zu Vorschlägen anderer Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess nur soweit äußern, wie das bereits vor der Kündigung vom Beschäftigten verlangt wurde. Ist aber die Einladung zum Gespräch zur betrieblichen Eingliederung nicht datenschutzkonform, macht dies selbst aussichtsreiche Beendigungen unmöglich. Fehler und auch Datenschutzverstöße gehen zu Lasten des Arbeitgebers und macht die Kündigung unwirksam - so das aktuell das LAG Baden-Württemberg. Es muss also u.a. über die Verwendung seiner Gesundheitsdaten aufgeklärt, z.B. auch darüber informiert werden, wem warum welche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Entspricht eine Einladung nicht diesen Anforderungen, sollte vorsorglich erneut eingeladen werden – gerne unterstützen wir dabei!