Aktuelles
23.11.2021

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes: 3G am Arbeitsplatz und Wiedereinführung der Homeoffice-Angebotspflicht

Am 24.11.2021 treten die vom Bundestag am 18.11.2021 verabschiedeten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Mit erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis sind insbesondere die neue 3G-Pflicht am Arbeitsplatz und die (reaktivierte) Pflicht zum Angebot von Homeoffice verbunden:

Beschäftigte dürfen den Betrieb nur noch betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den 3G-Nachweise zu überprüfen und die Kontrolle zu dokumentieren. Schnelltests können auch im Betrieb vor Aufsuchen des Arbeitsplatzes von anderen geeigneten und geschulten Mitarbeitern des Arbeitgebers durchgeführt oder beaufsichtigt werden; ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Weigern sich Arbeitnehmer, einen 3G-Nachweis vorzulegen, verlieren sie im Regelfall ihren Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber kann dann sogar zur Kündigung berechtigt sein, solange er den jeweiligen Mitarbeiter wenigstens einmal vorher abgemahnt hat.

Neben der neuen 3G-Regelung wird außerdem die Pflicht zum Angebot von Homeoffice wieder eingeführt: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Nach wie vor wird für die Arbeitnehmer aber kein einklagbarer Anspruch auf Homeoffice geschaffen.

Gerne unterstützen wir bei der rechtskonformen Umsetzung der neuen Regelungen.