Aktuelles
25.03.2025

Urheberrecht an Produktfotos in Deutschland und den Niederlanden

Das Urheberrecht schützt kreative Werke und gewährt deren Schöpfern exklusive Rechte zur Nutzung und Verwertung ihrer Werke. In Bezug auf Produktfotos stellt sich die Frage, ob und wenn ja, wann diese urheberrechtlichen Schutz genießen.

Neben vielen Gemeinsamkeiten gibt es gerade im Bereich der Produktfotos relevante Unterschiede in den Deutschland und den Niederlanden, die für Unternehmen und Fotografen von erheblicher Bedeutung sind.

In Deutschland und in den Niederlanden gelten zunächst ähnliche urheberrechtliche Grundsätze, da beide Länder Mitgliedstaaten der sogenannten Berner Übereinkunft, einem internationalen Vertrag zum Urheberrecht sind und die Richtlinie 2001/29/EG der Europäischen Union zur Harmonisierung des Urheberrechts umsetzen.

Fotografien genießen somit grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Eine künstlerische Inszenierung, z.B. durch Lichtgestaltung, besondere Perspektiven oder kreative Kompositionen können das Foto somit zu einem urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerk machen. Eine einfache Produktfotografie, die keinerlei künstlerische Gestaltung aufweist, fällt oft nicht hierunter.

In den Niederlanden scheint es nahezu Alltagswissen, dass Produktfotos zumindest in aller Regel urheberrechtlich nicht geschützt seien und daher frei verwendet werden dürften.

Aber Achtung:

In Deutschland gilt eine solche Regel nicht!

Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt auch einfache, ohne kreativen und individuellen Einfluss entstandene Fotos wie Produktfotos oder Schnappschüsse. Es handelt sich hierbei um sogenannte Lichtbilder, für die ein Leistungsschutzrecht vorgesehen ist.

Der Schutz dieser Lichtbilder währt immerhin 50 Jahre (im Gegensatz zu dem 70-jährigen Schutz von Lichtbildwerken).

Unerheblich davon, ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein einfaches Lichtbild handelt, ist die Verwendung ohne Erlaubnis des Urhebers – z.B. durch einen entsprechenden Lizenzvertrag - eine Urheberrechtsverletzung. Im Rahmen von Nutzungsrechten ist gerade bei vermeintlich kostenfrei zur Verfügung gestellten Werken genau auf die Lizenzbedingungen zu achten! Erfassen diese auch die Vervielfältigung, die kommerzielle Nutzung, die Abänderung? Im Zweifel geht eine Auslegung zugunsten des Urhebers aus (s. Post zur Zweckübertragungslehre).

Eine Urheberrechtsverletzung begründet verschiedene Ansprüche wie Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche.

Häufig werden diese zunächst über eine Abmahnung geltend gemacht. Aber auch ein gerichtliches Verfahren – in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Verletzungsklage drohen.

Seien Sie bei der Nutzung fremder Arbeitsergebnisse sensibilisiert und lassen sie sich im Vorfeld einer geplanten Nutzung beraten.

Gerne stehen wir Ihnen per E-Mail unter ip@alpmann-froehlich.de oder telefonisch unter 0251/41701-12 zur Verfügung.

Autorin

Weitere Ansprechpartner