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21.02.2024

Steuerberaterrecht aktuell – Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen im Nahbereich

BVerwG 8 C 1.23, Urteil vom 01. Februar 2024

Für einen Mandanten, der als Steuerberater im Ruhrgebiet seine berufliche Niederlassung hat und im Nahbereich eine weitere Beratungsstelle, konnte unsere Kanzlei erreichen, dass die zuständige Steuerberaterkammer verpflichtet wurde, diesem eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wonach er keinen anderen Steuerberater als Leiter seiner Zweigniederlassung benötigte. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigte damit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen und widersprach deutlich der abweichenden Ansicht nicht nur der beklagten Steuerberaterkammer, sondern auch des Verwaltungsgerichtes Arnsberg. Ein schöner Erfolg, den unsere Abteilung Steuer- und Freiberuflerrecht in diesem Fall unter Leitung von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez in Leipzig erzielen konnte!

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 01. Februar 2024 entschieden: Ein Steuerberater hat Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle (Zweigstelle), wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine Praxis am Ort oder im Nahbereich der Zweigstelle befindet.

Zum Sachverhalt:

2005 wurde der Kläger zum Steuerberater bestellt und ist seit 2015 in eigener Praxis tätig. Im März 2015 erteilte ihm die beklagte Steuerberaterkammer eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt. Die Beklagte lehnte eine Verlängerung ab. Begründung, atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten rechtfertigen, lägen nicht mehr vor. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dieses Urteil geändert und die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehe darauf ein Anspruch, wenn nachgewiesen werde, dass bei eigener Leitung der Zweigstelle die Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall nicht gefährdet sei.

Die Revision der Steuerberaterkammer hatte keinen Erfolg. Das OVG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG muss Leiter der weiteren Beratungsstelle jeweils ein anderer Steuerberater/Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die Steuerberaterkammer kann nach Satz 4 der Vorschrift eine Ausnahme davon zulassen, nach Satz 6 aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Liegt diese im Nahbereich der Praxis (ca. 50 km Luftlinie nach ständiger Rechtsprechung), ist die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater, wie hier nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt. Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen sind unter diesen Bedingungen rechtlich nicht begründbar. Der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung bleibt zugleich gewahrt. Ausnahmegenehmigungen außerhalb des Nahbereichs bleiben Sondersituationen vorbehalten.

Damit folgte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch der Argumentation unseres Spezialisten für Steuerberaterrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Dr. Christoph Goez, früher Geschäftsführer einer Steuerberaterkammer, der den Kläger vertreten hat.

Sollten Sie nähere Informationen zu diesem oder anderen Fragen bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe haben, stehen wir Ihnen mit unserem Steuerberaterrechtsteam von ALPMANN FRÖHLICH gerne zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung Nr.5/2024 vom 01.02.2024

https://www.bverwg.de/de/pm/2024/5

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