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23.11.2023

Rückforderung von Corona-Hilfen überprüfen lassen

Haben Sie Corona-Überbrückungshilfen erhalten? Dann mussten auch Sie bis spätestens 31.10.23 die Schlussabrechnung einreichen. In vielen Fällen fordern die Behörden nach der Prüfung der Schlussabrechnung Teile der ausgezahlten Überbrückungshilfen durch Bescheid zurück.

Es lohnt sich, den Rückforderungen der Behörden nicht einfach nachzukommen, sondern die Rechtmäßigkeit der Rückforderung rechtzeitig prüfen zu lassen und ggf. Klage oder – je nach Bundesland – zunächst Widerspruch einzureichen. Für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens wird die Rückzahlungspflicht aufgeschoben. Beachten Sie dabei die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Zugang des Schluss- bzw. Rückforderungsbescheids beim prüfenden Dritten, z. B. Ihrem Steuerberater.

Erfahrungsgemäß sind viele Rückforderungsbescheide rechtswidrig. So hat das OVG NRW in einem Grundsatzurteil (vom 17.03.2023, Az. 4 A 1988/22) zu den im Frühjahr 2020 gezahlten Soforthilfen noch einmal klargestellt, dass die Voraussetzungen der Zahlung von Corona-Hilfen sich im Regelfall nach den Richtlinien und der Förderpraxis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung des Antrags richten. Anders als von den zuständigen Behörden in der Praxis teilweise gehandhabt, sind nach der Bewilligung erfolgte Änderungen z. B. der Richtlinien und FAQ zu den Überbrückungshilfen daher keine Grundlage für eine Rückforderung.

Zudem sind viele weitere Streitfragen noch von der Rechtsprechung zu klären, zum Beispiel wann die Behörden einen Unternehmensverbund annehmen durften, mit der Folge, dass dieser lediglich einen gemeinsamen Antrag auf Bewilligung von Corona-Hilfe stellen durfte.

Es lohnt sich daher, Ihren Schluss- bzw. Rückforderungsbescheid auf diese und andere Fehler zu prüfen, um unnötige Rückzahlungen zu vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

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