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15.07.2026

PPWR und neues VerpackDG ab August 2026 – Ist Ihr Unternehmen auf das neue Verpackungsrecht vorbereitet?

Mit Verpackungen hat jedes Unternehmen Berührungspunkte – vielleicht stellen Sie eigene Verpackungen her, verpacken Ihre Produkte in gekaufte Verpackungen oder verkaufen vielleicht auch nur verpackte Produkte weiter. Die Regeln hierfür ändern sich. Denn am 12.08.2026 tritt die neue EU-Verordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat jetzt nachgezogen. Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das bisherige VerpackG ersetzen und die PPWR ergänzen wird, wurde am 11.06.2026 im deutschen Bundestag verabschiedet.

Auf die verschiedenen Marktakteure – das Verpackungsrecht kennt unter anderem Hersteller, Erzeuger und Vertreiber - kommen neue Pflichten zu. Auch wer in der Vergangenheit hinsichtlich seiner verpackungsrechtlichen Pflichten immer up to date war, muss daher prüfen, welche Anpassungen nötig sind.

Ein paar Schlaglichter:

1. Pflichten der Erzeuger: Konformitätserklärung und Kennzeichnung

Wer als Erzeuger im Sinne der PPWR gilt, also insbesondere seine eigenen Verpackungen herstellt oder Produkte einpackt, muss ab August eine Konformitätserklärung vorlegen können, die bestätigt, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR genügt. Zusätzlich muss die hiermit zusammenhängende technische Dokumentation den Behörden auf Nachfrage vorgelegt werden können (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art. 15, Art. 39 PPWR).

Ebenfalls ab dem 12.08.2026 gilt, dass Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer gekennzeichnet sein müssen. Zudem müssen Kontaktdaten des Erzeugers auf der Verpackung angegeben werden (Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR). Die hierfür nötige Anpassung der internen Prozesse und Dokumentation muss daher vorbereitet werden. In den kommenden Jahren werden weitere Anforderungen an Inhaltsstoffe und Kennzeichnung der Verpackungen folgen. Beispielsweise sind ab 2030 Mindestanteile für recyclingfähige Inhaltsstoffe vorgesehen. Auch hier gilt es, sich langfristig auf die neuen Anforderungen auszurichten.

2. neue Herstellerdefinition – neue Verpflichtete

Auch wer nur verpackte Produkte verkauft, bleibt nicht ohne Verpflichtungen. Einerseits gilt es zu prüfen, ob das Unternehmen dennoch unter die neue Herstellerdefinition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR fällt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn verpackte Produkte aus dem Ausland bezogen werden. Denn entscheidend ist, wer Produkte in Deutschland zum ersten Mal auf dem Markt bereitstellt. Dann gelten umfangreiche Herstellerpflichten, wie die Registrierung im bereits bestehenden Verpackungsregister LUCID und ggf. die Teilnahme an einem dualen System wie dem grünen Punkt, verbunden mit jährlichen Mengenmeldungen.

3. Pflichten von Vertreibern

Andererseits haben auch Vertreiber von verpackten Produkten verpackungsrechtliche Pflichten. Vertreiber ist jeder, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt. Insbesondere müssen Vertreiber ab dem 12.08.26 sicherstellen, dass der Hersteller der Verpackung ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registriert bzw. falls erforderlich an einem dualen System beteiligt ist, andernfalls dürfen sie die Verpackungen nicht vertreiben (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Gleiches gilt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Verpackungen die Anforderungen der PPWR (z.B. an Inhaltsstoffe oder Kennzeichnung) nicht erfüllen (Art. 19 Abs. 3 PPWR). Andernfalls drohen auch für Vertreiber Bußgelder und Verkehrsverbote.

4. weitgehend unverändert: die Systembeteiligungspflicht

Erhalten bleibt auch unter der Geltung des neuen VerpackDG die Pflicht zur Systembeteiligung an einem dualen System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Diese betrifft wie bisher Hersteller von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall werden. Erhalten bleiben also auch die praktischen Schwierigkeiten dieses deutschen Sonderwegs bei der Frage, welche Verpackungen im Einzelfall systembeteiligungspflichtig sind.

5. neue Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gibt es ebenfalls neue Regularien: Bereits nach dem alten VerpackungsG mussten sie ihre Verpackungen zurücknehmen. Nunmehr müssen sie bis Ende 2027 entweder eine behördliche Zulassung für ihr eigenes Rücknahmesystem beantragen oder einer der - neu zu gründenden - Organisationen für Herstellerverantwortung beitreten (§ 19 VerpackDG).

6. Definition der Transportverpackung verändert sich

Ein wichtiger Hinweis auch für alle, die schon zuvor zu den jährlichen Mengenmeldungen verpflichtet waren: die Definitionen der einzelnen Verpackungstypen haben sich geändert. Die bisherige deutsche Kategorie „Transportverpackung“ gibt es nicht mehr. Hierunter wurden bisher Verpackungen verstanden, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Andere Versandverpackungen zählten zu den Verkaufsverpackungen. Neu gelten ab dem 12.08.26 die Definitionen der verschiedenen Verpackungstypen der PPWR. Hiernach wird nicht mehr nach dem Zielort differenziert. Transportverpackung wird damit der Begriff sowohl für den Versand und Transport an den Handel als auch an Verbraucher (Art. § Abs. 1 Nr. 7 PPWR). Entsprechend werden daher die Mengenmeldungen umzustellen sein.

7. Unternehmen mit Auslandsbeziehungen: Herstellereigenschaft prüfen

Für Unternehmen mit Auslandsbeziehungen gilt: Prüfen Sie in allen EU-Staaten, ob Sie Hersteller im Sinne der PPWR sind und damit die umfangreichen Herstellerpflichten erfüllen müssen. Insbesondere in Deutschland haben sich die Rollen verändert. War zuvor die Frage, wer als Importeur ebenfalls Herstellerpflichten zu erfüllen hat, eine Frage der einzelnen Vertragsbeziehungen, sieht die PPWR in Art. 3 nunmehr eine europäische Definition vor. Zusammengefasst gilt in einem EU-Land als Hersteller, wer entweder in diesem EU-Land niedergelassen ist und Verpackungen oder verpackte Produkte das erste Mal auf den Markt bringt. Als Hersteller gilt auch, wer gerade nicht in diesem EU-Land niedergelassen ist, aber Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer verkauft (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR). Wichtig dabei: Endabnehmer ist nicht nur der private Endverbraucher, sondern auch jedes Unternehmen, das die an es gelieferten Produkte nicht mehr in der gleichen Form weiterveräußert, also z.B. stattdessen weiterverarbeitet.

8. Folgen von Verstößen

Wie schon in der Vergangenheit gilt – Verstöße gegen das Verpackungsrecht können Bußgelder bis zu 200.000 EUR pro Verstoß sowie Verkaufsverbote nach sich ziehen. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind möglich. Eine gute Vorbereitung auf das neue Verpackungsrecht ist daher bereits aus wirtschaftlichen Gründen empfehlenswert.

Haben Sie Fragen zum neuen Verpackungsrecht? Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen.