Aktuelles
15.11.2022

Neues Jahressteuergesetz – mögliche höhere Bewertung von Immobilien droht. Handeln im Rahmen von vorgesehenen Übertragungen könnte erforderlich werden!

In dem am 14.09.20222 beschlossenem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist eine Anpassung der Grundstücksbewertung für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke vorgesehen. Mit den nunmehr vorgesehenen Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG) werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) angepasst. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Zudem drohen Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer, wenn auf die sog. Ersatzbemessungsgrundlage zurückgegriffen werden muss (etwa bei Gesellschaftsanteilsübertragungen). Auch hierfür ist eine Bewertung des Grundbesitzes nach dem BewG notwendig.

Eine Umsetzung der vorgesehenen Anpassungen kann dazu führen, dass für Schenkungen von Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft oder im Erbfall nach dem 31.12.2022 höhere Steuerbelastungen auf den jeweiligen Empfänger zukommen. Dies wäre die aus einer höheren Bewertung folgende Konsequenz, wenn hierdurch Freibeträge überschritten würden.

Daher sollte geprüft werden, ob von den Änderungen möglicherweise betroffene geplante Übertragungen noch kurzfristig, d.h. vor dem 31.12.2022 durchgeführt werden können.

Bestehen bleibt nach § 198 BewG die Möglichkeit, dass ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden kann; dies erfolgt im Regelfall durch ein Gutachten.

Der Bundesrat hat am 28.10.2022 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Die 2./3. Lesung ist für den 02.12.2022 im Bundestag geplant. Der Bundesrat selbst könnte dann am 16.12.2022 dem Gesetz zustimmen, mit den oben skizzierten Konsequenzen.