

Im Herbst gelten ab dem 27. September 2026 neue Hinweispflichten: Die ohnehin bereits umfangreichen Informationspflichten entwickeln sich hinsichtlich Gewährleistungsrechten und Garantien im B2C-Geschäft weiter. Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen – online oder stationär –, müssen ihre Informations- und Kennzeichnungspflichten rechtzeitig anpassen, um rechtliche Risiken und Abmahnungen zu vermeiden.
Bei den neuen Pflichten ist zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden: Zum einen wird ein verpflichtender Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung eingeführt, der immer erforderlich ist, sobald Waren an Verbraucher verkauft werden. Dieser Hinweis ist nicht produktspezifisch, sondern allgemein gehalten und informiert Verbraucher darüber, dass ihnen gesetzliche Mängelrechte zustehen. Inhalt, Gestaltung und ein zugehöriger QR-Code sind durch die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2025/40 vorgegeben. Im stationären Handel muss dieser Hinweis gut sichtbar bereitgestellt werden, etwa im Kassenbereich oder am Regal; im Online-Handel ist er im Rahmen des Bestellprozesses, also vor Vertragsschluss, in hervorgehobener Weise einzubinden.
Die sog. „harmonisierte Mitteilung“ hat wie folgt auszusehen.

Daneben tritt die neue, produktspezifische GARAN-Kennzeichnung. Sie ist nur dann verpflichtend, wenn der Hersteller eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie gewährt, die länger als zwei Jahre läuft, die gesamte Ware abdeckt und für den Verbraucher kostenlos sowie ohne besondere zusätzliche Bedingungen ist. In diesen Fällen muss das ebenfalls vom EU-Recht vorgegebenes einheitliches GARAN-Label verwendet werden, das insbesondere die Dauer der Garantie, den Hersteller und die Produktbezeichnung enthält. Dieses Label ist direkt beim jeweiligen Produkt zu platzieren – etwa auf der Verpackung, am Regal oder auf der Produktseite im Online-Shop. Der Gesetzgeber sieht im Online-Business auch die Möglichkeit einer gestaffelten Darstellung vor, um die Übersichtlichkeit zu verbessern.
Betroffen sind einerseits Hersteller, die mit Haltbarkeitsgarantien werben. Sie müssen prüfen, ob ihre Garantieversprechen die GARAN-Voraussetzungen erfüllen. Ist dies der Fall, sind sie gehalten, eine GARAN-konforme Kennzeichnung zu erstellen und den nachgelagerten Handelsstufen zur Verfügung zu stellen.
Zum anderen sind Händler adressiert, die Waren an Verbraucher verkaufen. Sie müssen in jedem Fall den allgemeinen Gewährleistungshinweis korrekt einbinden. Verkaufen sie zudem Produkte, für die eine GARAN-pflichtige Haltbarkeitsgarantie besteht, müssen sie das GARAN-Label im stationären Handel produktnah und im Online-Shop sichtbar in der Produktdarstellung und im Bestellablauf verwenden.
Allerdings sind nicht alle Waren von den neuen Vorgaben betroffen: So werden u. a. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, oder auch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, nicht von den neuen Regelungen erfasst. Das Gesetz sieht hier weitere Ausnahmen vor.
Es empfiehlt sich zunächst eine Bestandsaufnahme: Welche Garantien werden kommuniziert – in Prospekten, auf Verpackungen, im Online-Shop? Enthalten die Versprechen kostenlose Garantien über zwei Jahre? Unabhängig hiervon sind die Gewährleistungshinweise entsprechend zu berücksichtigen.
Die Umsetzung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgabe: Die Gestaltung und Platzierung des allgemeinen Gewährleistungshinweises ist in Geschäftsräumen und Online-Shop entsprechend umzusetzen, ebenso wie die Anpassung von Layout und Text für GARAN-pflichtige Produkte sowie die Informationsweitergabe an die eigene Lieferkette, falls erforderlich.
Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer bestehenden Garantie- und Werbeaussagen, bei der rechtssicheren Umsetzung des allgemeinen Gewährleistungshinweises und der GARAN-Kennzeichnung sowie – falls erforderlich – bei der rechtlichen Überprüfung der erforderlichen Anpassung und Gestaltung Ihres Online-Shops. Wenn Sie klären möchten, ob und wo bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, kommen Sie gerne auf uns zu.