Aktuelles
15.11.2021

Neues zum Transparenzregister: AKTIVE MELDEPFLICHT FÜR GRUNDSÄTZLICH ALLE GESELLSCHAFTEN (außer GbR)

Jede GmbH, SE, AG, KGaA, KG, OHG und Partnerschaft hat als juristische Person des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaft seit dem 01.10.2017 die Pflicht, die persönlichen Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden. Das Gleiche gilt entsprechend für alle rechtsfähigen und unter Umständen auch nicht rechtsfähigen Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsgestaltungen (s. auch § 21 GwG).

Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht wird von dem Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde mit zum Teil empfindlichen, umsatzabhängigen Bußgeldern geahndet. Das Bundesverwaltungsamt hat bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf einer „Blacklist“ unter namentlicher Nennung der betroffenen Unternehmen sowie des begangenen Verstoßes für eine Dauer von fünf Jahren auf seiner Internetseite bekannt zu machen (BVA - Bußgeldentscheidungen (bund.de)).

Was ist neu?

Mit Gesetz vom 25.06.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2021 – wieder einmal - verschärfende Regelungen zum Transparenzregister erlassen.

Insbesondere ist das Transparenzregister zum „Vollregister“ erstarkt:

Dies bedeutet, dass die bisher in der alten Fassung des § 20 Absatz (2) Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) verankerte sog. „Mitteilungsfiktion“ ersatzlos weggefallen ist. Die Hinterlegung von bestimmten, in digitaler Form bei den Registern abrufbaren Dokumenten in bestimmten öffentlich einsehbaren Registern und die dort erfolgten Eintragungen haben nicht mehr die Wirkung, dass die Meldepflicht zum Transparenzregister in diesen Fällen als erfüllt gilt. Beispielsweise kann daher die Hinterlegung einer digital abrufbaren GmbH-Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister ebenso wie die Eintragung sämtlicher GmbH-Geschäftsführer im Handelsregister nicht mehr dazu führen, dass die Meldepflicht der GmbH als erfüllt gilt.
Sämtliche wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft müssen nach dieser Gesetzesänderung allein aus dem Transparenzregister als sog. Vollregister hervorgehen.

Welche Folgen hat dies für Sie?

Als Konsequenz muss nunmehr jede nach § 20 Absatz (1) GwG meldepflichtige Vereinigung zwingend ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister aktiv melden. Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen natürliche Personen als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte zu melden sind. Zum anderen sind aber auch die Fälle betroffen, bei denen bei fehlenden oder nicht ermittelbaren tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten die gesetzlichen Vertreter der Vereinigung (z.B. die Geschäftsführer einer GmbH oder die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft) als sog. fiktive wirtschaftlich Berechtigte anzusehen und zu melden sind.

Etwaig eingreifende Übergangsfristen

In § 59 Abs. (8) GwG neue Fassung sind jedoch Übergangsfristen zur Erfüllung der neuen Meldepflicht eingeräumt worden. Diese enden

1. bei Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien:
am 31. März 2022,

2. bei GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft:
am 30. Juni 2022,

3. in allen anderen Fällen, u.a. Kommanditgesellschaft, OHG:
am 31. Dezember 2022.

Diese Übergangsfristen gelten jedoch nur für diejenigen meldepflichtigen Vereinigungen, deren Meldepflicht am 31.07.2021 aufgrund der in der früheren Fassung des § 20 Absatz (2) GWG verankerten Mitteilungsfiktion als erfüllt galt. Die Gesellschaften, die bereits vor dem 01.08.2021 aktiv meldepflichtig waren, können sich nicht auf die Übergangsfristen berufen und verstoßen daher auch weiterhin gegen ihre Meldepflicht.

Was ist zu tun?

Wir empfehlen, die Meldepflicht zum Transparenzregister (nochmals) dahingehend zu überprüfen, ob durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion nunmehr die aktive Meldepflicht wieder erwacht bzw. gegeben ist.

Sollten bisher keinerlei Meldungen zum Transparenzregister getätigt worden sein, müssen wir dringend dazu raten, dies möglichst umgehend zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Meldungen so schnell als möglich zu veranlassen.

Die aktuelle Praxis zeigt, dass bei fehlenden Meldungen zum Transparenzregister insbesondere die Banken und andere Vertragspartner gemäß ihrer in § 23a GwG verankerten Meldepflicht nunmehr immer öfter Meldungen von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle (in anonymisierter Form) vornehmen. Sodann wird automatisch ein äußerst lästiges, zeitaufwändiges und eventuell im Endeffekt in einem Bußgeldverfahren endendes sog. „Unstimmigkeitsverfahren“ von der registerführenden Stelle eingeleitet. Aufgrund des für die Bearbeitung eines solchen Verfahrens erforderlichen zeitlichen Mehraufwands sollte die Eröffnung eines solchen Verfahrens unbedingt vermieden werden.

In Sachen Transparenzregister unterstützen wir Sie gern. Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns bitte an.