Aktuelles
19.01.2024

Markenrecht aktuell – Markenschutz in der virtuellen Welt – von NFTs und virtuellen Waren

Wer eine Marke anmelden will, tut dies in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen, die in einer internationalen Klassifikation, der so genannten Nizza-Klassifikation, aufgeführt sind. Diese besteht aus 45 Klassen (Kategorien), von denen sich 34 auf Waren und 11 auf Dienstleistungen beziehen.

Um dem technologischen Fortschritt und Wandel der Zeit Rechnung zu tragen, wird die Klassifikation stetig überarbeitet. Zum ersten Januar ist eine aktualisierte Version der Nizza-Klassifikation in Kraft getreten. Was ist neu?

Bekleidung oder Schuhe? Bisher ein klarer Fall für Klasse 25. Doch was ist mit virtuellen Waren, beispielsweise Kleidung, die im Metaverse zunehmend an Bedeutung gewinnen? „Virtuelle Waren gehören in Klasse 9, weil sie als digitale Inhalte oder Bilder behandelt werden“, heißt es dazu in einem Hinweis des Europäischen Amts für Geistiges Eigentum (EUIPO). „Herunterladbare virtuelle Bekleidung“ taucht in der aktuellen Version der Nizza-Klassifikation erstmals explizit in der Liste der Waren in Klasse 9 auf.

Soweit virtuelle Kleidungsstücke (oder virtuelle Güter allgemein) allerdings lediglich in Browserapplikationen verwendet werden und nicht heruntergeladen werden können, ist die Frage der Kategorisierung damit noch nicht völlig geklärt. Dies dürfte (weiterhin) nicht in Klasse 9 fallen, sondern müsste über passende Dienstleistungen erfasst werden.

Reale Waren, die zur Authentifizierung an Non-Fungible-Tokens (NFTs) gebunden sind, werden dagegen nach den etablierten Klassifizierungsgrundsätzen eingeordnet. NFTs werden als in einer Blockchain registrierte eindeutige digitale Zertifikate behandelt, die (digitale) Artikel authentifizieren, sich aber von diesen Artikeln unterscheiden. Der Begriff „Non-Fungible-Token“ allein ist folglich zu unbestimmt und daher nicht zulässig. Die Art des digitalen Artikels, der durch ein NFT authentifiziert wurde, muss angegeben werden. Erstmals enthält die Nizza-Klassifikation hierzu beispielsweise den Begriff „Durch Non-Fungible-Tokens [NFTs] authentifizierte Bekleidung“ (in Klasse 25).

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Autorin: Karoline Langen

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