Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „Ella“ in das Unionsmarkenregister stehen absolute Schutzhindernisse entgegen. Dies entschied das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) am 16.01.2024. Die Zurückweisung (noch nicht rechtskräftig, weil die Anmelderin hiergegen Beschwerde eingereicht hat) ist hier abrufbar.
Die Anmelderin mit Sitz in Deutschland beantragte die Eintragung im Wesentlichen für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren (Klasse 25). Das EUIPO verwies auf die Bedeutung des Zeichens für spanischsprachige Verbraucher, die das Zeichen als „sie“ verstehen. Entsprechend würde „Ella“ als reine lobende Werbeinformation darüber wahrgenommen, dass die Waren für Frauen bestimmt oder gedacht sind. Dem Zeichen fehle daher das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, sind nach der Unionsmarkenverordnung (UMV) von der Eintragung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen (vgl. Artikel 7 Absatz 2 UMV). Dies ist der Anmelderin hier zum Verhängnis geworden.
Die Umstellung einer bereits gelaunchten Marke ist aufwendig und kostspielig. Vermeiden Sie dies und lassen Sie daher frühzeitig checken, ob Ihrer Marke Eintragungshindernisse entgegenstehen.
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Autorin: Karoline Langen