Nach § 181 BGB kann ein Vertreter ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen. Denn der Vertreter würde in derartigen Fällen auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig (Insichgeschäft). Ein solches Tätigwerden birgt das Risiko von Interessenkonflikten in sich. Der Vertreter wird daher durch § 181 BGB in seinem rechtlichen Können beschränkt. Der Verstoß gegen § 181 BGB führt daher dazu, dass das betreffende Geschäft „schwebend unwirksam“ ist.
Auch in typischen GmbH & Co. KG-Konstellationen stellen sich regelmäßig Fragen im Zusammenhang mit den Einschränkungen gemäß § 181 BGB. Das OLG Hamm hat sich hiermit in seinem Urteil vom 11.01.2024, Az. 18 U 123/21 erneut befasst.
Der Kläger ist Geschäftsführer der A-GmbH, die ihrerseits Komplementärin der A GmbH & Co. KG ist. Der Kläger vermittelte als Makler für die Beklagte den Verkauf von Containern an diverse Gemeinden. Nach Entstehen des Provisionsanspruchs trat der Kläger den Anspruch an die A GmbH & Co. KG ab. Der Kläger war seitens der A-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB (sog. Insichgeschäft) befreit und die A-GmbH ihrerseits im Verhältnis zu der A GmbH & Co. KG. Den Anspruch ließ sich der Kläger später wieder zurückabtreten.
Die Rechtsprechung macht eine Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB, wenn ein Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Diese Rechtsprechung übertrug das OLG Hamm auf die erste Abtretung des Anspruchs vom Kläger auf die A GmbH & Co. KG, nicht jedoch auf die Rückabtretung des Anspruchs, denn diese sei ihrerseits nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Diese Rückabtretung sei unwirksam wegen § 181 BGB: Der Kläger habe als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (A-GmbH) im Namen der A GmbH & Co. KG als Vertreter der A GmbH & Co. KG auf der einen Seite und für sich selbst auf der anderen Seite gehandelt. In diesem Verhältnis sei der Kläger jedoch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Gesellschaftsvertrag der A GmbH & Co. KG oder durch Beschluss der A GmbH & Co. KG befreit worden. Der Kläger als Geschäftsführer habe sich auch nicht selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien können, um ein einzelnes Rechtsgeschäft im Namen der A GmbH & Co. KG mit sich selbst abschließen zu können. Eine solche Maßnahme der Geschäftsführung sei jedenfalls auch wegen § 181 BGB unwirksam.
Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und der Regelung der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern stellt sich immer die Frage nach der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt noch einmal auf, wie wichtig es ist, bei der Frage der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht nur die einzelne Gesellschaft, sondern auch ihre Eingliederung in gesellschaftsrechtliche Strukturen im Blick zu behalten. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.