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21.03.2024

Fortdauer der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, insbesondere bei Grundstücksgeschäften

Zwei jüngere Entscheidungen (OLG Bremen vom 31.08.2023, OLG Karlsruhe vom 17.08.2023) befassen sich mit der Frage, ob eine Vorsorgevollmacht trotz Tod des Vollmachtgebers noch über den Tod hinaus gültig bleibt, so dass beispielsweise von den Erben noch Grundstücksgeschäfte abgewickelt werden können. In beiden Fällen hatten die Erben jeweils auf Grundlage einer General- und Vorsorgevollmacht eine Immobilie veräußert. Das Grundbuchamt hatte die Eintragungsanträge zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass die vorgelegten Vollmachten nicht hinreichend verdeutlichten, dass diese auch ausdrücklich über den Tod hinaus gelten sollen.

Ist die Vollmacht ihrem Inhalt nach nicht eindeutig, ist sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen auszulegen. Führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der Größere nicht nachweisen lässt (OLG München ZEV 2014, 615 m. w. N.).

Der Tod des Erblassers führt gemäß §§ 672, 675 BGB in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht, auch wenn der gebräuchliche Passus „mit Wirkung für mich und meine Erben” bzw. „Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers” fehlt (sog. „transmortale Vollmacht”). Die Vollmacht wirkt lediglich dann nicht gegen die Erben, wenn das Geschäft, auf das sich die Vollmacht bezieht, seinerseits untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden war oder der Zweck des zugrunde liegenden Auftrags bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags eine Wirkung über den Tod hinaus nicht erfordert. Die Rechtsprechung nimmt für die praktisch bedeutsamen Vorsorgevollmachten an, dass diese auch im vermögensrechtlichen Bereich im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers enden, wenn sich nicht aus der Vollmacht ein anderes ergibt. Das OLG München hat in mehreren Beschlüssen auch die Vollmacht für den Alleinerben anerkannt, wenn er a) eindeutig zu erkennen gibt, dass er nicht als Erbe, sondern als Bevollmächtigter handelt und b) die Erbfolge noch nicht in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen ist.

Um Probleme zu vermeiden, sollten General- und Vorsorgevollmachten daher eindeutig formuliert sein, damit klar ist, dass diese auch über den Tod hinaus gelten sollen und nicht etwa erlöschen.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Wenn eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt wird, ist diese nach § 7 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes mit dem Tod des Vollmachtgebers wirkungslos. Die öffentliche Beglaubigung entfaltet also nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers Wirkung. Ein Grund mehr, solche Beglaubigungen durch einen Notar machen zu lassen, denn solche Vollmachen bleiben wirksam.

Sollten Sie nähere Fragen zur Vorsorgevollmacht haben stehen wir Ihnen mit unserem Notarteam von ALPMANN FRÖHLICH gerne zur Verfügung.

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