Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten, haben seit 2014 eine Vielzahl an Maßnahmen und Regelungen zu beachten. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich stetig ausweitenden EU-Sanktionen zu richten (sog. Russland-Embargoverordnungen). Zuletzt hat der Rat der EU am 16.12.2024 das 15. Sanktionspaket beschlossen und damit die Sanktionsmaßnahmen weiter ausgeweitet.
Gegenwärtig existieren vor allem vier Russland-Embargoverordnungen der EU (Verordnungen (EU) Nr. 269/2014; 692/2014; 833/2014; 263/2022), wobei der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine zentrale Bedeutung zukommt.
Zu den betroffenen Handlungen zählen neben der Ausfuhr nach Russland u.a. auch der Verkauf, die technische Hilfe, Vermittlungsdienste, die Durchfuhr nach sowie durch Russland und die Einfuhr aus Russland in die EU.
Besonders komplex wird die Systematik der sanktionierten Vorgänge nicht nur durch die unterschiedlichen Verordnungen, sondern auch durch den Aufbau der einzelnen Regelungswerke. So wird zum Teil auf die Anhänge zu den jeweiligen Verordnungen verwiesen. Neben den in den Anhängen gelisteten Personen und Gütern können jedoch auch nicht-gelistete Güter (z.B. auf dem Bereich der Dual-Use-Güter) unter die Sanktionen fallen.
Auf eine sorgfältige Prüfung sollte vor dem Hintergrund möglicher Konsequenzen unbedingt geachtet werden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die §§ 17 ff. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zu werfen, wonach Verstöße gegen Embargobestimmungen straf- und bußgeldbewehrt sind. Bei Verstößen drohen neben Bußgeldern und Geldstrafen auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren.
Sollten hierzu Fragen aufkommen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite.