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06.12.2023

Der Data Act kommt – Handlungsbedarf für Unternehmen

Der Data Act ist verabschiedet. Nach der zeitnahen Veröffentlichung im Amtsblatt tritt der Data Act (plus einer Umsetzungsfrist) ab Herbst 2025 in Kraft und ist – wie auch die DSGVO - unmittelbar anwendbar.

Der Data Act sieht im Kern einen neu geschaffenen Anspruch des Nutzers von Maschinen und Geräten auf Zugang zu den durch seine Nutzung entstandenen und vom Dateninhaber gesammelten Daten vor. Dabei gilt er sowohl für nicht-personenbezogene als auch für personenbezogene Daten. Der Data Act „traut“ sich hier nicht, Farbe zu bekennen und formuliert, dass die DSGVO vom Data Act unberührt bleibt. Das Verhältnis der DSGVO zum Data Act ist daher für jedes Unternehmen neu zu bewerten.

Wesentlich ist zudem, dass nicht-personenbezogene Daten nicht mehr - ohne Weiteres – durch den sog. Dateninhaber verarbeitet werden dürfen. Eine Lizenzvereinbarung wird notwendig, Art. 4 Abs. 6. Handlungsbedarf für Unternehmen, die durch die Nutzung von datengerierenden Waren/ Leistungen (insbesondere im Bereich Internet of Things) zum Dateninhaber werden, entsteht.

Auch die mögliche Gefahr für Dateninhaber, (auch) Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen, ist vertragsrechtlich zu prüfen.

Gerne unterstützen wir Sie jetzt und zukünftig zu allen Fragen und Themen, die der Data Act mit sich bringt. Sprechen Sie uns jederzeit an!

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