Aktuelles
30.11.2023

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Aufpassen bei der Frist…

Gem. Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person einen Auskunftsanspruch gegen den Verantwortlichen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Dem Betroffenen ist auf Verlangen auch eine Kopie zu übermitteln. Sofern die Auskunft nicht fristgerecht erfolgte, wurden in der Praxis für diesen „Verstoß“ Schadensersatzforderungen aus Art. 82 DSGVO geltend gemacht. Bisher ging die Praxis davon aus, dass der Verantwortliche hierfür 1 Monat nach Antrag Zeit hat. Das ArbG Duisburg sieht das anders, das LAG Düsseldorf kontert schnell.

Das ArbG Duisburg entschied mit Urteil vom 03.11.2023 (Az. 5 Ca 877/23), dass dem Kläger EUR 750,00 Schmerzensgeld zustehen, da ihm die Art. 15 DSGVO-Auskunft „erst“ nach 19 Kalendertagen erteilt worden ist, d. h. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO solle vorliegen.

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2023 - 3 Sa 285/23) entschied dagegen, dass eine verspätete Auskunft bei 6 Wochen (zwischen Antrag und vollständiger Auskunftserteilung) zwar vorliege, dies aber keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO begründe.

Mit der Auslegung (Auskunft sei "unverzüglich" zu erteilen) steht das ArbG Duisburg sehr exklusiv da. Fast durchgängig wird eine Auskunftsfrist von einem Monat - eben auch aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO - angenommen, so (wohl) auch das LAG Düsseldorf. Und: Selbst eine verspätete Auskunft führt nicht zwingend zu einem Schadensersatzanspruch, LAG Düsseldorf. Ein Art. 15 DSGVO Verstoß falle gerade nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO.

Wir meinen: Das ArbG Duisburg macht es unnötig kompliziert. Ob Art. 15 DSGVO-Verstöße dagegen unter Art. 82 DSGVO fallen, bleibt dagegen weiterhin offen.

Ein sorgfältiges und zügiges Auskunftsmanagement bleibt daher weiterhin immens wichtig. Die Monatsfrist sollte immer beachtet werden. Für Verantwortliche bleibt nichts Anderes übrig, als gut aufgestellt zu sein. Und sonst, wehren wir uns gerne für Sie gegen Schadensersatzforderungen.

Gerne unterstützen wir Sie jetzt und zukünftig zu allen Fragen und Themen, die das Datenschutz-Management, auch im Prozess selbst, mit sich bringt. Sprechen Sie uns jederzeit an!

Autor