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11.10.2023

Das MoPeG tritt zum 01.01.2024 in Kraft – Was Sie beachten müssen

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Über die wesentlichen Änderungen haben wir in unserem Blogbeitrag „Das Personengesellschaftsrecht wird modernisiert“ bereits berichtet.

Durch das MoPeG soll insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an das Geschäftsleben angepasst werden. Dazu wird ein neues Gesellschaftsregister geschaffen.

Das neue Gesellschaftsregister – Vor- und Nachteile

Mit Inkrafttreten des MoPeG wird zukünftig zwischen der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) und der nicht eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts differenziert. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Faktisch besteht ein Eintragungszwang, wenn die Gesellschaft in ein bestehendes Register eingetragen werden soll, z. B. in das Grundbuch oder das Handelsregister. Denn in diesen Fällen besteht ein Voreintragungserfordernis.

Auf der einen Seite schafft das Gesellschaftsregister Publizität und Rechtssicherheit. Die Existenz und die Vertretungsverhältnisse der eGbR sind zukünftig eindeutig geklärt. Der eGbR wird ein identitätswahrender Statuswechsel ermöglicht.

Auf der anderen Seite führt die Eintragung zur Offenlegung von Gesellschaftsinterna. Die eGbR ist außerdem verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu übermitteln. Verstöße hiergegen können empfindliche Bußgelder und Sanktionen nach sich ziehen.

Handlungsbedarf für die bestehende Außen-GbR

Das MoPeG gilt nicht nur für neu gegründete, sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Gesellschaftsverträge bereits jetzt in Bezug auf die neue Rechtslage zu überprüfen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob eine mittelbare Eintragungspflicht besteht, z. B. wenn die Außen-GbR eingetragene Rechte hält oder an eingetragenen Gesellschaften beteiligt ist. Wenn das der Fall ist, sollte eine Eintragung unmittelbar nach Inkrafttreten des MoPeG vorgenommen werden, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in Bezug auf diese Rechte zu erhalten.

Plant die Außen-GbR für 2024 Geschäfte, die eine Eintragung erforderlich machen, sollten diese, soweit möglich, noch in diesem Jahr getätigt werden. Denn bei der Implementierung des Gesellschaftsregisters sind erhebliche Verzögerungen zu erwarten, die geplante Immobilien- oder Transaktionsgeschäfte beeinträchtigen können.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das MoPeG.

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