Ab dem 29.06.2025 gilt das BFSG für alle Unternehmen, die im Online-Business tätig sind und mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen sowie einem Jahresumsatz von mindestens EUR 2 Mio. aufweisen.
Das BFSG sieht vor, dass Online-Shops so gestaltet sein müssen, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Und: Betreiber sind verpflichtet, in Ihren AGB über die Barrierefreiheit ihres Angebots zu informieren.
Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll/ muss, lässt der Gesetzgeber – wie häufig – offen. Verstöße sind bußgeldbewehrt; auch wettbewerbsrechtlich könnte das BFSG eine Rolle spielen.
Sie benötigen Support? Wir unterstützen gerne.