

Der VII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 26.03.2026 (VII ZR 68/24) zwei für die Bauträgerpraxis zentrale Leitsätze aufgestellt:
Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruchs: Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB beginnt erst mit der (wirksamen) Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung ständiger Rechtsprechung).
Unwirksamkeit der Vertreter-Abnahmeklausel und 30-Jahres-Obergrenze: Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll – ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten bleibt, das Werk selbst auf Abnahmefähigkeit zu prüfen und die Abnahme selbst zu erklären –, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Gleiches gilt für Nachzügler-Klauseln, die eine bereits „erfolgte“ Abnahme fingieren. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Klausel fehlgeschlagenen Abnahme.
Ein Bauträger sanierte ein Mehrfamilienhaus grundlegend und veräußerte 31 Wohneinheiten sowie 9 Teileigentumseinheiten (1999–2002). Die Verträge sahen vor, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei Vertreter der Erwerber erfolgt. Die WEG zog 2017 Mängelrechte an sich (Korrosion/Undichtigkeiten am Metall-Pultdach) und forderte 2020 einen Kostenvorschuss von 292.000 €. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab, da die Ansprüche verjährt seien.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Wesentliche Begründungspunkte:
Erwerber/WEG sollten Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen prüfen lassen; bei unwirksamen Klauseln bleiben Mängelrechte jahrzehntelang durchsetzbar.