

Die Klägerin ist Bauunternehmerin und schloss mit der Beklagten als Verbraucherin im Spätsommer 2019 einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) über die Errichtung eines Einfamilienhauses gegen Zahlung eines Pauschalfestpreises in Höhe von knapp 265.000,- EUR. In der Folgezeit begann die Klägerin mit der Planung des Hauses. Mit Schreiben vom 12.02.2020 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Verbraucherbauvertrag unter Berufung auf vertragliche Nebenpflichtverletzungen. Die Klägerin machte nach dem Rücktritt nun Vergütungsansprüche geltend. Das Landgericht Neuruppin wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte das Urteil des Landgerichts. Der klagenden Bauunternehmerin steht damit kein Vergütungsanspruch für die von ihr erbrachten Leistungen zu. Die Beklagte hatte nämlich den Verbraucherbauvertrag gemäß § 650l BGB wirksam widerrufen. Die Rücktrittserklärung war als Widerrufserklärung auszulegen, da klar erkennbar war, dass sich die beklagte Verbraucherin vom Vertrag lösen wollte und nicht andere Rechte, z.B. Gewährleistungsrechte, geltend machte.
Der Widerruf erfolgte auch rechtzeitig, da die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB) nicht in Lauf gesetzt worden war. Knackpunkt war insoweit die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Klägerin. Die Widerrufsbelehrung ist gemäß § 650l Satz 2 BGB bei einem Verbraucherbauvertrag verpflichtend und muss u.a. Name, Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären enthalten (Art. 249 § 3 EGBGB). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Klägerin jedoch nicht, da sie weder den Namen, noch die Anschrift des Widerrufsempfängers enthielt. Das Widerrufsrecht der Beklagten erlosch damit erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB).
Die Beklagte war der Klägerin auch nicht zum Wertersatz verpflichtet (§ 357e BGB), da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die Beklagte ihre bisherigen Planungen tatsächlich verwendet hatte.
Bauunternehmer sollten ihre Verbraucherbauverträge unbedingt darauf überprüfen, ob die darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Sollte das nicht der Fall sein, kann sie dies unter Umständen teuer zu stehen kommen, wie dieser Fall anschaulich zeigt.