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21.01.2025

Achtung bei Behinderungen im Bauablauf!

Der BGH hat mit Urteil vom 19.09.2024 (Az. VII ZR 10/24) klargestellt, dass nicht jede Äußerung des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Bauablauf eine Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ist und der Auftragnehmer daher nicht, gleichsam reflexartig, Vergütungsansprüche wegen Eingriffen in die Bauzeit geltend machen kann. Der BGH rückt damit ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung und älteren Entscheidungen ab und betont erneut, wie wichtig eine detaillierte, bauablaufbezogene Darstellung ist, um jedenfalls Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

Im Einzelnen:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in dem zugrunde liegenden Sachverhalt eine Baubehinderungen wegen fehlender Übergabe der Ausführungsplanung angezeigt. Nach verspäteter Übergabe überreichte der Auftraggeber auch einen geänderten Bauablaufplan, der Bauablauf änderte sich im weiteren Verlauf der Maßnahme mehrfach und wurde durch entsprechende Übergabe von weiteren, angepassten Bauablaufplänen flankiert. Nach Abnahme der Arbeiten machte der Auftragnehmer Mehrkosten für Personal und Vorhaltung von Baucontainern wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen zwischenzeitlich gestiegener tariflicher Löhne geltend.

Ohne Erfolg!

Der BGH stellt klar, dass ein Vergütungsanspruch auf Grundlage von § 2 Abs. 5 VOB/B nicht angenommen werden könne. Nach der Systematik der VOB/B sein eine Störung des Vertrages aufgrund von Behinderungen abzugrenzen zu Vergütungsansprüchen wegen geänderter Leistungen. Wer Ansprüche auf dieser Grundlage geltend macht, muss nachweisen, dass der Auftraggeber rechtsgeschäftlich gehandelt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn der Auftraggeber haben nur bestätigt, was durch die Behinderung ohnehin bekannt gewesen sei. Dies gelte auch mit Blick auf die Übermittlung von geänderten Bauablaufplänen. Auch diese bildeten in Bezug auf die verschiedenen Beginntermine für bestimmte Leistungen erkennbar nur die bereits bekannten, behinderungsbedingten Störungen ab.

Einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage von § 6 Abs. 6 VOB/B verneinte der BGH ebenfalls. Dieser setze eine objektive und zurechenbare Pflichtverletzung voraus. Eine solche könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Vertrag sehe keine Vertragspflicht vor, wonach der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zurverfügungstellung der Baufreiheit schulde. Zwar sei eine verzögerte Übergabe gegebenenfalls die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit; dies reiche jedoch nicht aus.

Die verzögerte Übermittlung der Ausführungsplanung habe im vorliegenden Fall nicht zu einem adäquat-kausalen Schaden geführt, weil der Auftragnehmer es nicht vermochte, substantiiert darzulegen, welche Behinderung konkret und mit welcher Auswirkung auf die Bauzeit sich daraus ergeben haben.

Schließlich scheide auch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB aus. Auf dieser Grundlage sei zwar grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmitteln einschließlich der Anteile der allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu ersetzen. Allerdings sei der Vortrag des Auftragnehmers darauf nicht gerichtet. Er habe seinen Anspruch nicht nach Maßgabe des unproduktiven Vorhalts von Produktionsmitteln bemessen, sondern Mehrkosten aufgrund der Verlängerung der Bauzeit geltend gemacht.

Sollten hierzu Fragen aufkommen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite.

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