

Mit Urteil vom 04.07.2025 (21 U 11/22) hat das Kammergericht Berlin zentrale Leitsätze zur Abrechnung von Werkleistungen nach Stundensätzen formuliert.
Nach dem Kammergericht setzt ein Werklohnanspruch zwingend voraus, dass ein konkreter Werkerfolg vereinbart und tatsächlich erreicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eine Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart haben. Maßgeblich ist nicht der Zeitaufwand, sondern das erzielte Ergebnis.
Die Abrechnung nach Stundensätzen bleibt grundsätzlich zulässig. Sie entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von der Pflicht, darzulegen, welche konkreten Leistungen erbracht wurden und inwiefern diese den geschuldeten Erfolg herbeigeführt haben.
Die Bestätigung von Stundenzetteln durch den Auftraggeber (oder eine nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht bevollmächtigte Person) kann zwar ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich aus den Stundenzetteln klar ergibt, welche konkreten Leistungen bestätigt wurden. Ohne diese Konkretisierung kommt der Bestätigung keine anspruchsbegründende Wirkung zu.
Scheitert der Werklohnanspruch, können Leistungen nicht ohne Weiteres über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder über bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Es fehlt regelmäßig an der erforderlichen Fremdgeschäftsführungsabsicht oder an einem objektiven Vorteil für den Auftraggeber.
Zeit allein begründet keinen Vergütungsanspruch. Wer auf Stundenbasis abrechnet, muss den konkreten Nutzen und Erfolg seiner Leistung nachweisen. Klare Leistungsbeschreibungen und eine präzise Dokumentation sind daher unerlässlich.