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04.12.2024

So vermeiden Sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Nutzung von Musik auf gewerblichen Social Media Accounts

Unternehmen nutzen auf ihren Social Media Accounts oft Musik, um ihre Inhalte attraktiver zu gestalten. Doch wer urheberrechtlich geschützte Musik ohne die nötige Berechtigung verwendet, riskiert eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung!

Was ist eine Abmahnung?

Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ergeben, mahnen viele Rechteinhaber den Verletzer ab und fordern diesen auf, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie etwaige weitere Erklärungen (zum Beispiel eine Auskunftsverpflichtung) abzugeben. In der Regel werden zudem die Erstattung von Abmahnkosten, eine Schadenersatzzahlung auf Basis der sog. Lizenzanalogie und ein Aufwendungsersatz (z.B. für Ermittlungskosten) verlangt. So kommen je nach Streitwert schnell mittlere vierstellige Beträge zusammen.

Unter welchen Umständen ist die Nutzung von Musik auf Social Media problematisch?

Die Nutzung von Musik auf Social Media Kanälen kann immer dann problematisch sein, wenn die Musik urheberrechtlich geschützt ist. Musik ist urheberrechtlich geschützt, wenn sie als Werk der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn die Musik eine individuelle, schöpferische Leistung des Urhebers erkennen lässt und sich von dem Alltäglichen abhebt. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Bereits ein geringer Grad an Individualität kann als individuelle geistige Schöpfung ausreichen, sodass auch einfache Melodien urheberrechtlichen Schutz genießen können, sofern sie Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind. Einzelne Töne oder sehr kurze, banale Tonfolgen sind dagegen grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.

Urheberrechtlich geschützte Musikwerke dürften grundsätzlich nur mit entsprechender Lizenz gewerblich verwendet werden. Die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik auf Plattformen wie Instagram oder TikTok im gewerblichen Kontext setzt daher eine Nutzungsberechtigung voraus.

Bei der Prüfung der Nutzungsberechtigung müssen Unternehmen nicht nur die Grundsätze des Urheberrechts beachten, sondern auch genau die Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter lesen. Die von Social Media Anbietern zur Verfügung gestellten Musikbibliotheken berechtigten oftmals nur zur privaten Nutzung von einzelnen Musikwerken auf der jeweiligen Plattform. Eine nicht-private, gewerbliche Nutzung ist hingegen regelmäßig nicht erlaubt! Sofern die Musikbibliotheken nicht zur gewerblichen Nutzung des gewünschten Songs berechtigen, ist eine Lizenz für die gewerbliche Nutzung zusätzlich zu buchen! Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der richtige Rechteinhaber kontaktiert wird, sondern dass die Lizenz auch die gewünschte Nutzungsart und den richtigen geographischen Bereich umfasst. Das wird oft übersehen!

Wie können Urheberrechtsverletzungen vermieden werden?

Unternehmen können Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vermeiden, indem sie:

  • Lizenzen für urheberrechtlich geschützte Musik vor der ersten Nutzung erwerben (Lizenzbedingungen genau lesen und diese für den Beweisfall sichern!)
  • kostenlose oder lizenzfreie Musik nutzen,
  • vorab rechtliche Beratung einholen.

Fazit

Bei der Nutzung von Musik auf Social Media Accounts ist vorab zu prüfen, ob die gewünschten Songs urheberrechtlich geschützt sind! Mit der vorherigen Lizensierung von Musik zur gewerbliche Nutzung oder der Nutzung lizenzfreier Musik können Unternehmen rechtliche Risiken vermeiden und ihre Social Media-Aktivitäten sicher gestalten.

Gerne beraten wir Sie zu diesem und anderen Themen des gewerblichen Rechtsschutzes! Sprechen Sie uns an!

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