

Am 09. Juli 2025 hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Reform der kommunalen Auftragsvergabe beschlossen. Ab dem 01. Januar 2026 wird die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte für die nordrhein-westfälischen Kommunen weitgehend freigegeben.
Die bisher geltenden kommunalen Vergabegrundsätze werden abgeschafft. Eine Pflicht zur förmlichen Vergabe besteht künftig erst im EU-Oberschwellenbereich.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte regeln bislang die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung die Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 26 Abs. 2 KomHVO NRW, Runderlass vom 28. August 2018).
Diese Grundsätze verpflichten die Kommunen bisher:
Schon heute sehen die kommunalen Vergabegrundsätze erhebliche Vereinfachungen vor.
Die Reform soll das Verfahren bei der Unterschwellenvergabe weiter vereinfachen, den bürokratischen Aufwand reduzieren und den Kommunen größtmöglichen Handlungsspielraum geben.
Dazu werden die kommunalen Vergabegrundsätze zum 01. Januar 2026 aufgehoben und § 26 KomHVO NRW ersatzlos gestrichen. Die Verpflichtung zur Beachtung der VOB/A und UVgO entfällt vollständig.
Neu eingeführt wird § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der die allgemeinen Vergabegrundsätze regelt.
Pflicht der Kommunen zu wirtschaftlicher und transparenter Vergabe
Im Unterschwellenbereich müssen Kommunen künftig nur noch folgende Grundsätze beachten (§ 75a Abs. 1 S. 1–3 GO NRW):
Landesrechtliche Wertgrenzen für die Vergabe werden aufgehoben. Eine Pflicht zur förmlichen Ausschreibung besteht nur noch im EU-Oberschwellenbereich.
Die Kommunen entscheiden künftig selbst über Art und Ablauf der Vergabe im Unterschwellenbereich – solange sie die genannten Grundsätze wahren.
Sie müssen weiterhin europa-, bundes- und landesrechtliche Vorschriften beachten, insbesondere:
Darüber hinaus können Kommunen eigene Vergaberegeln in Form einer Satzung erlassen (§ 75a Abs. 2 GO NRW). Die kommunalen Spitzenverbände haben hierzu bereits eine Mustersatzung vorgelegt, die als Orientierung für eine rechtssichere Umsetzung dient.
Auch Kommunalunternehmen – etwa Krankenhäuser oder Energie- und Wasserversorger – profitieren von der Reform.
Der neugefasste § 8 KUV NRW wird an § 75a GO NRW angepasst. Damit sind Kommunalunternehmen künftig ebenso frei in der Gestaltung ihrer Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie sind lediglich an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz gebunden.
Mit der Reform erhalten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen in einem bisher nicht dagewesenen Maß „freie Hand“, ihre Vergabeprozesse im Unterschwellenbereich flexibel zu gestalten.
Dieser Freiraum bedeutet jedoch auch:
Für Unternehmen bedeutet die Reform: Die Vergabepraxis kann künftig je nach Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Das eröffnet Chancen auf flexiblere Verfahren, bringt aber auch Unsicherheiten, die rechtlich begleitet werden sollten.
Die Reform eröffnet Kommunen und Kommunalunternehmen neue Gestaltungsmöglichkeiten, bringt aber auch rechtliche Herausforderungen mit sich.
Für den damit verbundenen erhöhten Beratungsbedarf zur Sicherstellung rechtssicherer Vergaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.