Aktuelles
25.11.2025

Reform der kommunalen Vergabe in Nordrhein-Westfalen - Neue Spielräume für Kommunen ab 2026

Am 09. Juli 2025 hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Reform der kommunalen Auftragsvergabe beschlossen. Ab dem 01. Januar 2026 wird die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte für die nordrhein-westfälischen Kommunen weitgehend freigegeben.

Die bisher geltenden kommunalen Vergabegrundsätze werden abgeschafft. Eine Pflicht zur förmlichen Vergabe besteht künftig erst im EU-Oberschwellenbereich.

Bisherige Rechtslage

Unterhalb der EU-Schwellenwerte regeln bislang die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung die Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 26 Abs. 2 KomHVO NRW, Runderlass vom 28. August 2018).

Diese Grundsätze verpflichten die Kommunen bisher:

  • bei Bauleistungen die VOB/A anzuwenden,
  • bei Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu berücksichtigen.

Schon heute sehen die kommunalen Vergabegrundsätze erhebliche Vereinfachungen vor.

Ziel und Inhalt der Reform

Die Reform soll das Verfahren bei der Unterschwellenvergabe weiter vereinfachen, den bürokratischen Aufwand reduzieren und den Kommunen größtmöglichen Handlungsspielraum geben.

Dazu werden die kommunalen Vergabegrundsätze zum 01. Januar 2026 aufgehoben und § 26 KomHVO NRW ersatzlos gestrichen. Die Verpflichtung zur Beachtung der VOB/A und UVgO entfällt vollständig.

Neu eingeführt wird § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der die allgemeinen Vergabegrundsätze regelt.

Pflicht der Kommunen zu wirtschaftlicher und transparenter Vergabe

Im Unterschwellenbereich müssen Kommunen künftig nur noch folgende Grundsätze beachten (§ 75a Abs. 1 S. 1–3 GO NRW):

  • Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit,
  • Gleichbehandlung und Transparenz.

Landesrechtliche Wertgrenzen für die Vergabe werden aufgehoben. Eine Pflicht zur förmlichen Ausschreibung besteht nur noch im EU-Oberschwellenbereich.

Mehr Eigenverantwortung für Kommunen

Die Kommunen entscheiden künftig selbst über Art und Ablauf der Vergabe im Unterschwellenbereich – solange sie die genannten Grundsätze wahren.

Sie müssen weiterhin europa-, bundes- und landesrechtliche Vorschriften beachten, insbesondere:

  • kommunales Haushaltsrecht,
  • Beihilferecht,
  • Preisrecht.

Darüber hinaus können Kommunen eigene Vergaberegeln in Form einer Satzung erlassen (§ 75a Abs. 2 GO NRW). Die kommunalen Spitzenverbände haben hierzu bereits eine Mustersatzung vorgelegt, die als Orientierung für eine rechtssichere Umsetzung dient.

Neuerungen für Kommunalunternehmen

Auch Kommunalunternehmen – etwa Krankenhäuser oder Energie- und Wasserversorger – profitieren von der Reform.

Der neugefasste § 8 KUV NRW wird an § 75a GO NRW angepasst. Damit sind Kommunalunternehmen künftig ebenso frei in der Gestaltung ihrer Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie sind lediglich an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz gebunden.

Chancen und Herausforderungen für die Praxis

Mit der Reform erhalten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen in einem bisher nicht dagewesenen Maß „freie Hand“, ihre Vergabeprozesse im Unterschwellenbereich flexibel zu gestalten.

Dieser Freiraum bedeutet jedoch auch:

  • mehr Verantwortung für die rechtssichere Umsetzung,
  • mögliche Rechtsunsicherheiten nach Wegfall der bisherigen Vergabegrundsätze,
  • erhöhten Beratungsbedarf bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen.

Für Unternehmen bedeutet die Reform: Die Vergabepraxis kann künftig je nach Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Das eröffnet Chancen auf flexiblere Verfahren, bringt aber auch Unsicherheiten, die rechtlich begleitet werden sollten.

Fazit und Beratungsangebot

Die Reform eröffnet Kommunen und Kommunalunternehmen neue Gestaltungsmöglichkeiten, bringt aber auch rechtliche Herausforderungen mit sich.

Für den damit verbundenen erhöhten Beratungsbedarf zur Sicherstellung rechtssicherer Vergaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autorin