Der 20. Zivilsenat hat einer Sportschuh‑Herstellerin verboten, zwei von drei beanstandeten Streifengestaltungen in Deutschland zu benutzen. Grundlage ist die Unionsbildmarke von PUMA, das bekannte Logo des Unternehmens (Reg.-Nr. 008461469). Ein drittes Design blieb zulässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Warum?
- Verwechslungsgefahr: Streifen und PUMAs Formstreifen sind im Gesamteindruck ähnlich – u. a. ansteigend von links unten nach rechts oben (~15°); teils verjüngend; Unterbrechungen ändern den Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht wesentlich.
- Markenmäßige Benutzung: Selbst sichtbar angebrachte Hersteller‑Bezeichnungen nehmen nicht die Herkunftsfunktion. verbraucher könnten sie als Zweitmarke/Modellbezeichnung verstehen.
- Reichweite: Das Verbot gilt nur für Deutschland. Ein unionsweites Verbot war prozessual nicht mehr möglich, weil eine frühere Teilabweisung hierzu nicht angefochten wurde.
Praxis‑Impuls:
- Look‑alikes vermeiden: Auch reine Streifengestaltungen können markenrechtlich heikel sein.
- Branding hilft nicht automatisch – die Form kann Herkunftshinweis sein.
- Eilverfahren taktisch führen: Umfangsbeschränkungen (z. B. auf DE) sofort anfechten, sonst bleibt der Radius begrenzt.
Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Handlungsoptionen für Ihr Unternehmen. Ob Designschutz, KI-Strategie oder Ersatzteilmarkt – sprechen Sie uns an, wir begleiten Sie gerne.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 35/2025 vom 25.09.2025.