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15.10.2025

PUMA gewinnt im Eilverfahren gegen streifenähnliche Sportschuh Designs

Der 20. Zivilsenat hat einer Sportschuh‑Herstellerin verboten, zwei von drei beanstandeten Streifengestaltungen in Deutschland zu benutzen. Grundlage ist die Unionsbildmarke von PUMA, das bekannte Logo des Unternehmens (Reg.-Nr. 008461469). Ein drittes Design blieb zulässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Warum?

  • Verwechslungsgefahr: Streifen und PUMAs Formstreifen sind im Gesamteindruck ähnlich – u. a. ansteigend von links unten nach rechts oben (~15°); teils verjüngend; Unterbrechungen ändern den Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht wesentlich.
  • Markenmäßige Benutzung: Selbst sichtbar angebrachte Hersteller‑Bezeichnungen nehmen nicht die Herkunftsfunktion. verbraucher könnten sie als Zweitmarke/Modellbezeichnung verstehen.
  • Reichweite: Das Verbot gilt nur für Deutschland. Ein unionsweites Verbot war prozessual nicht mehr möglich, weil eine frühere Teilabweisung hierzu nicht angefochten wurde.

Praxis‑Impuls:

  • Look‑alikes vermeiden: Auch reine Streifengestaltungen können markenrechtlich heikel sein.
  • Branding hilft nicht automatisch – die Form kann Herkunftshinweis sein.
  • Eilverfahren taktisch führen: Umfangsbeschränkungen (z. B. auf DE) sofort anfechten, sonst bleibt der Radius begrenzt.

Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Handlungsoptionen für Ihr Unternehmen. Ob Designschutz, KI-Strategie oder Ersatzteilmarkt – sprechen Sie uns an, wir begleiten Sie gerne.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 35/2025 vom 25.09.2025.

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