Aktuelles
23.06.2025

Neues Stiftungsregister ab dem 01.01.2026

Einführung des Stiftungsregistergesetzes

Zum 01.01.2026 tritt das neue Stiftungsregistergesetz (StiftRG) in Kraft. In Verbindung mit neuen Vorschriften im Stiftungsrecht des BGB wird ein zentrales elektronisches Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Dieses Register wird öffentlich zugänglich sein und soll die Transparenz sowie die Rechtssicherheit im Stiftungswesen erhöhen. Die Einführung wird grundsätzlich von wichtigen Akteuren wie dem Bundesverband Deutscher Stiftungen und dem Stiftungsverband für die Deutsche Wissenschaft unterstützt.

Eintragungspflichten und Registerwirkung

Die Eintragungspflichten sind im neuen § 2 StiftRG geregelt und umfassen in zwanzig Nummern unter anderem den Namen, Sitz und das Anerkennungsdatum der Stiftung sowie persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnort) und die Vertretungsmacht der Mitglieder und der Vertreter des Vorstands. Das Register hat in erster Linie deklaratorische Wirkung, d. h., die Eintragungen haben keine konstitutive Bedeutung, sondern dienen ausschließlich der Information, darüber hinaus wird es aber auch eine negative Publizitätswirkung nach § 82d BGB haben: Eine Stiftung kann sich gegenüber Dritten nicht auf Tatsachen berufen, die zwar tatsächlich bestehen, aber nicht gesetzeskonform ins Register eingetragen wurden.

Fristen für bestehende Stiftungen

Ab dem 01.01.2026 besteht für alle Stiftungen die Pflicht zur Anmeldung im Register. Auch bereits bestehende Stiftungen müssen dieser Pflicht nachkommen – spätestens bis zum 31.12.2026.

Beschränkung der Einsichtnahme

Die Einsicht in Dokumente im Stiftungsregister kann aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen werden, § 15 S. 2 StiftRG. Für eine Konkretisierung dieser Regelung kann das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung erlassen, § 19 StiftRG. Ein dafür bestehender Referentenentwurf kommt dem nicht nach. In einer Stellungnahme geben der Bundesverband deutscher Stiftungen und der Stiftungsverband für die Deutsche Wissenschaft an, der Entwurf lasse jegliche Regelung dazu vermissen, in welchen Fällen ein berechtigtes Interesse angenommen werden könne. Eine Auflistung von Regelbeispielen oder eine andersartige – gleichsam wirksame – Präzisierung ist zwingend notwendig, genauso wie eine Regelung dessen, wie das Verfahren eines solchen Antrages abläuft.

Risiken und Handlungsoptionen

Durch die Einführung des Registers ändert sich grundsätzlich nichts an der Organisation oder Arbeitsweise der Stiftungen. Risiken ergeben sich allein aus der verpflichtenden Veröffentlichung bestimmter Informationen. Unklar bleibt, ob auch die ursprüngliche Errichtungssatzung von bereits bestehenden Stiftungen veröffentlicht werden muss. § 82b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB spricht allgemein davon, dass „die Satzung“ anzugeben ist – was bei Neugründungen die Errichtungssatzung meint. Für bereits bestehende Stiftungen fordert die Übergangsregelung in § 20 Abs. 2 StiftRG bei Änderungen der Satzung vor dem 01.01.2026 die Beifügung des vollständigen Wortlauts der aktuellen Fassung. Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass zusätzlich zur ursprünglichen Satzung auch die aktuelle eingereicht werden soll, was im Gesetz selbst jedoch nicht ausdrücklich geregelt ist.

In der Fachliteratur (z. B. Lorenz/Fassin, NJW 2025, 1526) wird die Auffassung vertreten, dass allenfalls die Satzung in der Fassung vom 01.01.2026 (Inkrafttreten des Registers) veröffentlicht werden müsse. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der ursprünglichen Gründungssatzung, die zu einem Zeitpunkt ohne Kenntnis kommender Veröffentlichungspflichten erstellt wurde, sei rechtlich nicht haltbar. Eine solche Pflicht würde die Möglichkeit nehmen, auf die gesetzlichen Änderungen zu reagieren – genau das soll jedoch durch die Übergangsregelung ermöglicht werden.

Empfehlung

Es empfiehlt sich für bestehende Stiftungen, vor dem 01.01.2026 etwaige Satzungsänderungen vorzunehmen, um sensible Informationen zu entfernen oder in eine weniger vertrauliche Formulierung zu überführen. So kann sichergestellt werden, dass durch die Eintragung ins öffentliche Register möglichst wenige private oder vertrauliche Daten preisgegeben werden.

Außerdem sollte bereits mit dem Eintragungsantrag bereits der Antrag gestellt werden, bestimmte Dokumente oder Informationen der Zugänglichkeit der Öffentlichkeit vorzuenthalten.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung!

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