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16.09.2025

Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU – Ab Dezember 2026 wird es ernst…

Am 11. September 2025 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vorgelegt. Mit diesem Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie ersetzt die bisherige Richtlinie 85/374/EWG aus dem Jahr 1985 und muss bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht überführt werden.

Die neue Richtlinie reagiert auf die Digitalisierung, die Kreislaufwirtschaft und die globalen Wertschöpfungsketten. Sie will einerseits den Binnenmarkt stärken, andererseits den Schutz Geschädigter deutlich verbessern. Für Unternehmen kann das eine grundlegende Neuausrichtung ihrer Haftungsrisiken bedeuten.

Zentrale Neuerungen im Überblick

1. Einbeziehung von Software und KI

Software – einschließlich KI-Systeme – wird künftig unabhängig von der Art der Bereitstellung als Produkt im Sinne des Produkthaftungsrechts behandelt. Dies kann u. a. bedeuten: Wenn eine KI Körper- und Sachschäden verursacht, können auch diese von der Produkthaftung umfasst sein, wenn sie auf einem Produktfehler beruhen. Insbesondere Hersteller müssen ihre Entwicklungs- und Updateprozesse auf Haftungsrisiken überprüfen. Auch nachträgliche Software-Updates können eine Haftung auslösen.

2. Haftung bei nachträglichen Produktveränderungen (Upcycling)

Produkte, die nach dem Inverkehrbringen wesentlich geändert werden – etwa durch Upcycling – gelten als neue Produkte. Dies kann bedeuten, dass derjenige (als Hersteller) haftet, der die Veränderung vornimmt.

3. Haftung für Akteure außerhalb der EU

Ist der eigentliche Hersteller außerhalb der EU ansässig, können unter bestimmten Voraussetzungen Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Online-Plattformen in die Haftung genommen werden. Eine stärkere vertragliche Absicherung entlang der Lieferkette ist daher notwendigerweise zu empfehlen.

4. Erleichterte Beweisführung

Neue Vorschriften zur Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast können es Geschädigten erleichtern, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Verschiedene gesetzliche Vermutungen für den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Rechtsgutsverletzung können eingeführt werden im Gesetz. Unternehmen müssen im Zweifel ihre Dokumentations- und Nachweispflichten ausbauen, um im Streitfall entlastende Nachweise vorlegen zu können.

Rechtliche To Dos für Unternehmen

U. a. folgende To Dos sollten zeitnah umgesetzt werden:

Vertragsmanagement prüfen und anpassen

Die Aufnahme klarer Regelungen zu Haftung, Updates und Verantwortlichkeiten ist zu empfehlen. Gleiches gilt für eine etwaige Anpassung internationaler Liefer- und Serviceverträge, insbesondere wenn Hersteller oder Zulieferer außerhalb der EU sitzen.

Produktentwicklung und Update-Prozesse dokumentieren

Der lückenlose Nachweis über Entwicklungs- und Änderungsprozesse dürfte beweis- und haftungsrechtlich erst recht geboten sein. Dies gilt insbesondere für Updates von Soft- und Hardware.

Lieferketten-Compliance

Sowohl die vertragliche als auch technische Überprüfung von Importeuren, Fulfilment-Dienstleistern und Plattformanbietern sollte angegangen werden. Verbindliche vertragliche Pflichten (Audit-Rechte, Informationspflichten) sind zu vereinbaren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung und allen rechtlichen Fragen, die mit dem „neuen“ Produkthaftungsrecht entstehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit.

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