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30.01.2024

Weitere Sorgfaltspflichten in der Lieferkette - kommt die „Corporate Sustainabili-ty Due Diligence Directive“ (CSDDD)?

Für deutsche Unternehmen ist es nicht neu, dass diese im Rahmen ihrer Lieferketten bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dieses verpflichtete ursprünglich Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, in ihren Lieferketten die in Abschnitt 2 des LkSG festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Seit dem 01.01.2024 fallen bereits Unternehmen, die mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, unter das LkSG.

Vorläufige Einigung zur CSDDD

Am 14.12.2023 haben sich der Rat der EU und das Europäische Parlament vorläufig über die Ausgestaltung einer europäischen Richtlinie geeinigt, die bestimmte umwelt- und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen vorsieht: die Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz „CSDDD“.

Anwendungsbereich der CSDDD

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. Euro netto zur Einhaltung bestimmter umwelt- und menschenrechtsbezogener Pflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette. Die Richtlinie soll zudem Unternehmen ab einer Größe von 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Mio. Euro erfassen, wenn mindestens 20 Mio. Euro dieses Umsatzes aus bestimmten als „Risikosektoren“ eingestuften Branchen stammen.

Der Finanzdienstleistungssektor soll vorerst vom Anwendungsbereich der CSDDD ausgenommen sein. Der Richtlinienentwurf sieht jedoch eine Klausel vor, wonach eine künftige Einbeziehung möglich ist.

Weitergehende Sorgfaltspflichten als LkSG

Die CSDDD stellt im Vergleich zum LkSG weitergehende Anforderungen auf. Die Sorgfaltspflichten der EU-Richtlinie beziehen sich auf die gesamte Wertschöpfungskette. Die CSDDD erfasst im Unterschied zum LkSG mithin nicht nur vorgelagerte geschäftliche Beziehungen, sondern auch nachgelagerte Tätigkeiten, wie bspw. den Vertrieb.

Zu vorbezeichnetem Pflichtenprogramm gehört auch die Pflicht der Unternehmen, klimaschützende Maßnahmen umzusetzen.

Sollten Unternehmen hinsichtlich des Handelns ihrer Geschäftspartner negative Folgen für Menschenrechte oder Umwelt feststellen und nicht in der Lage sein, diesen abzuhelfen, sind als ultima ratio die geschäftlichen Beziehungen zu beenden.

Zivilrechtliche Haftung

Falls Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten verletzen, können die betroffenen Personen – innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren - Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Zudem drohen bei Verstößen Regresse in der Lieferkette.

Aufsichtsbehörden, Sanktionen bei Verstößen

Die CSDDD sieht vor, dass jedes EU-Mitgliedsland eine Aufsichtsbehörde benennen wird, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen. Verstoßen Unternehmen gegen die CSDDD, drohen Bußgelder von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des jeweiligen Unternehmens. Als weiteres Sanktionsmittel können die Verstöße von Unternehmen öffentlich bekanntgemacht werden („naming and shaming“).

Einhaltung der Sorgfaltspflichten als mögliches Kriterium bei öffentlicher Auftragsvergabe

Neben der zivilrechtlichen Haftung und möglichen Sanktionen, spielt die Einhaltung der CSDDD auch eine Rolle im Hinblick auf die öffentliche Auftragsvergabe. Der öffentliche Auftraggeber kann richtlinienkonformes Handeln als Kriterium für die Vergabe des Auftrags heranziehen.

Handlungsbedarf

Durch die CSDDD will der EU-Gesetzgeber die im Rahmen von Lieferketten zu beachtenden Sorgfaltspflichten weiter konkretisieren und verschärfen. Sollte die Richtlinie verabschiedet werden – das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen insofern noch förmlich zustimmen –, so folgt anschließend die Umsetzung in nationales Recht; das LkSG wäre insoweit anzupassen. Aus Unternehmenssicht sollte bereits jetzt geprüft werden, ob die tägliche Praxis – neben dem LkSG – auch die Anforderungen der CSDDD wahrt. Es steht zu vermuten, dass hierbei – anders als nach dem bisherigen LkSG – nicht nur einkaufs-, sondern auch vertriebsseitig Vorkehrungen in Verträge aufzunehmen sind.

Sollten Sie Fragen zu Anforderungen oder der Umsetzung des LkSG sowie der CSDDD haben, melden Sie sich gerne bei uns.