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23.03.2026

„Neu für alt“ bei der werkvertraglichen Mangelbeseitigung abgeschafft – BGH stärkt die Rechte des Bestellers nachhaltig

Mit Urteil vom 27.11.2025 (VII ZR 112/24) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinausreicht. Der BGH stellt klar, dass der bislang teilweise herangezogene Grundsatz „Neu für alt“ bei der Berechnung der Kosten der Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht keine Anwendung findet. Damit stärkt der Senat die Rechtsposition des Bestellers erheblich und schafft zugleich Rechtssicherheit für die Praxis.

1. Hintergrund und Sachverhalt

Ein Landwirt hatte in den Jahren 2009/2010 ein Fahrsilo errichten lassen. Jahre später zeigten sich erhebliche Risse in der Konstruktion. Der Besteller verlangte daraufhin u. a. einen Vorschuss in Höhe von 120.000 € für die erforderliche Mangelbeseitigung.

  • Das Landgericht sprach den vollen Betrag zu.
  • Das Oberlandesgericht kürzte den Anspruch jedoch um ein Drittel nach dem Grundsatz „neu für alt“. Begründung: Durch die späte Sanierung erhalte der Besteller ein „quasi neues“ Silo mit verlängerter Lebensdauer.

Der BGH hob diese Entscheidung nun auf – mit deutlichen Worten.

2. Die Kernaussagen des BGH

2.1 Kein Abzug „neu für alt“ bei werkvertraglicher Mangelbeseitigung

Der BGH betont, dass der Vorteilsausgleich „neu für alt“ nicht mit der Systematik des werkvertraglichen Mängelrechts vereinbar ist. § 635 Abs. 2 BGB verpflichtet den Unternehmer, sämtliche zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

Wichtig ist dabei: Diese Pflicht ist verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob der Unternehmer den Mangel verursacht hat oder ob der Besteller das Werk lange genutzt hat.

2.2 Zeitpunkt des Auftretens des Mangels ist unerheblich

Der BGH stellt klar, dass der Anspruch auf vollständige Kostenerstattung nicht davon abhängt, wann der Mangel sichtbar wird oder ob der Besteller bis dahin Nutzungsvorteile hatte. Das Mängelrecht knüpft allein an das Vorliegen eines Mangels an – nicht an dessen Entstehungsgeschichte.

2.3 Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung

Mit der Entscheidung verabschiedet sich der BGH ausdrücklich von früheren Ansätzen, die in bestimmten Konstellationen einen Abzug „neu für alt“ zuließen. Die Entscheidung ist damit rechtspolitisch bedeutsam und schafft eine klare Linie für die Zukunft.

3. Systematische Einordnung: Warum der BGH so entscheidet

Die Entscheidung folgt konsequent der Struktur des Werkvertragsrechts:

  • Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk.
  • Liegt ein Mangel vor, muss er das Werk auf eigene Kosten in den geschuldeten Zustand versetzen.
  • Diese Pflicht besteht unabhängig von Verschulden.
  • Der Besteller soll so gestellt werden, als wäre das Werk von Anfang an mangelfrei gewesen.

Ein Abzug „neu für alt“ würde diese Systematik durchbrechen und den Besteller schlechter stellen, als er ohne den Mangel stünde.

4. Praktische Bedeutung für die Bau- und Werkvertragsrechtspraxis

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen:

4.1 Stärkung der Bestellerrechte

  • Nachbesserungskosten sind vollständig ersatzfähig.
  • Eine rechnerische Lebensdauerverlängerung des Werkes führt nicht zu einer Kürzung.
  • Besteller können auch bei spät auftretenden Mängeln die vollen Kosten verlangen.

4.2 Höhere Risiken für Werkunternehmer

  • Unternehmer müssen künftig mit erhöhten Kostenrisiken rechnen, insbesondere bei langlebigen Bauwerken.
  • Rückstellungen und Risikokalkulationen sind entsprechend anzupassen.

4.3 „Sowieso‑Kosten“ bleiben abzugsfähig

Unverändert bleibt: Kosten, die ohnehin angefallen wären – unabhängig vom Mangel –, können weiterhin herausgerechnet werden. Der BGH bestätigt damit die etablierte Linie zur Abgrenzung von Mangelbeseitigungskosten und Sowieso‑Kosten.

5. Fazit

Der BGH schafft Klarheit und stärkt die Position des Bestellers nachhaltig. Bei der werkvertraglichen Mangelbeseitigung gilt kein Vorteilsausgleich „neu für alt“. Werkunternehmer müssen die vollen Kosten der Nachbesserung tragen – unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens des Mangels oder einer möglichen Lebensdauerverlängerung des Werkes. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Verschiebung der Risikoverteilung zugunsten des Bestellers.