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  1. Areas of law

Kartellrecht im Fokus – Wettbewerb sichern, Risiken vermeiden

Das Kartellrecht ist ein zentrales Element der modernen Wirtschaft und schützt den freien Wettbewerb – die Grundlage für Innovation, Wachstum und faire Marktbedingungen. Für Unternehmen bedeutet dies: Wer die komplexen kartellrechtlichen Vorgaben nicht beachtet, riskiert empfindliche Bußgelder, langwierige Ermittlungsverfahren und erhebliche Reputationsschäden. Kartellrechtsverstöße führen aber nicht nur zu behördlichen Sanktionen, sondern können (zusätzlich) auch gravierende zivilrechtliche Folgen haben, bspw. Nichtigkeit von Verträgen, Unterlassungsansprüche oder empfindliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten.

Auch für mittelständische Unternehmen ist das Kartellrecht zwingend zu beachten, da es nicht nur für Großunternehmen gilt. Das Kartellrecht verbietet grundsätzlich wettbewerbsbeschränkende Absprachen wie Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder Mengenabsprachen – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Wir unterstützen Sie dabei, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und beraten umfassend zu Fragen des Kartellrechts – von der präventiven Compliance-Beratung über die Begleitung bei Fusionskontrollen bis hin zur engagierten Vertretung in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Wir stehen an Ihrer Seite – kompetent, persönlich und lösungsorientiert.

Unsere Spezialisierung

Wir beraten im gesamten Kartellrecht – vom Vertriebskartellrecht über Kooperationen zwischen Wettbewerbern, Fusionskontrolle und Missbrauch marktbeherrschender Stellung bis hin zu Compliance‑Themen. Zudem verteidigen wir gegen Kartellvorwürfe, setzen kartellrechtliche Ansprüche durch und bieten praxisnahe Schulungen für Ihr Team.

Unsere Leistungen im Überblick
  1. Kartellverbot
  2. Missbrauchsverbot
  3. Fusionskontrolle

Wir unterstützen Sie

Unsere Anwälte im Fachbereich Kartellrecht stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung.
+49 2572 875-0 (Emsdetten)
+49 251 41701-0 (Münster)
+49 5971 80161-0 (Rheine)

Kartellverbot

Das Kartellverbot untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Ziel ist es, den freien und unverfälschten Wettbewerb zu schützen und Verbraucher vor Nachteilen zu bewahren. Rechtsgrundlagen sind § 1 GWB und Art. 101 AEUV.

Hierbei wird zwischen horizontalen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und vertikalen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern unterschieden.

Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen oder Vereinbarungen mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz zwischen Wettbewerbern:

  • Preisabsprachen
  • Konditionenabsprachen
  • Marktaufteilung (Gebiete, Kunden, Quoten)
  • Gemeinsamer Einkauf / gemeinsame Vermarktung
  • Austausch sensibler Informationen

Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen oder Vereinbarungen mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz zwischen Lieferanten und Abnehmern:

  • Preisbindungen des Abnehmers (sog. „Preisbindung der Zweiten Hand“)
  • Kundenbeschränkungen
  • Meistbegünstigungsklauseln
  • Bezugsbindungen und Wettbewerbsverbote
  • Gebietsschutz / Exklusivität
  • Selektiver Vertrieb
  • Verbot des Online-Handels

Missbrauchsverbot

Das Missbrauchsverbot schützt den Wettbewerb vor dem einseitigen Ausnutzen wirtschaftlicher Machtstellungen. Verboten sind insbesondere überhöhte Preise, unfaire Geschäftsbedingungen oder die gezielte Verdrängung von Wettbewerbern. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 18, 19, 20 GWB sowie in Art. 102 AEUV.

Neben klassisch marktbeherrschenden Unternehmen (§ 19 GWB) betrifft das Verbot auch Konstellationen mit überlegener oder relativer Marktmacht (§ 20 GWB), etwa wenn einem Unternehmen keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein marktstarker Hersteller stoppt einseitig die Belieferung eines Händlers. Über die Vorschriften des Missbrauchsverbots kommt in einem solchen Fall ggf. die Durchsetzung eines Kontrahierungszwangs in Betracht.

Fusionskontrolle

Zusammenschlüsse, die insbesondere bestimmte Umsatzschwellen überschreiten, unterliegen der Anmeldepflicht bei den Kartellbehörden (§§ 35 ff. GWB, VO (EG) Nr. 139/2004). Die Prüfung erfolgt durch das Bundeskartellamt oder – bei grenzüberschreitenden Vorhaben – durch die Europäische Kommission.

Wir begleiten Sie von der strategischen Einschätzung über die Anmeldung bis zur Freigabe – und unterstützen auch bei komplexen mehrstufigen Zusammenschlüssen.

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