Aktuelles
29.04.2021

Infektionsschutz und Corona-Arbeitsschutzverordnung - reloaded

Seit dem 23.04.2021 gilt durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes die „Bundes-Notbremse“. Überschreitet danach die Inzidenz die Schwelle von 100, greifen automatisch strenge Maßnahmen: Darunter fallen insbesondere weitgehende Kontaktverbote, nächtliche Ausgangsbeschränkungen sowie Schließungen des Einzelhandels, der Gastronomie und weiterer Dienstleistungen.

Außerdem ist nun im Infektionsschutzgesetz die bereits für Arbeitgeber geltende Pflicht enthalten, Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu hinzugekommen ist die Pflicht der Beschäftigten, das Angebot des Arbeitgebers auf Homeoffice auch anzunehmen. Sie können es aber ablehnen, wenn sie dafür einen Grund haben. Der Gesetzgeber denkt hier zum Beispiel an räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung. Dafür soll es ausreichen, wenn Beschäftigte sich nur auf diese Gründe berufen. Prüfen muss der Arbeitgeber das nicht.

Wenigstens 2 Mal wöchentlich müssen Arbeitgeber aber ihren Beschäftigten Corona-Tests anbieten. Soweit fachkundiges oder geschultes Personal dafür eingesetzt wird, können sie ihren Mitarbeitern über das Testergebnis sogar einen Nachweis ausstellen – und so als attraktiver Arbeitgeber einen Mehrwert schaffen und die Bereitschaft zum Testen steigern.

Wie bisher drohen Unternehmen keine unmittelbaren Bußgelder, wenn sie weder Tests noch Homeoffice anbieten. Gleichwohl empfehlen wir geregelte Verhältnisse: eine Test-Strategie und insbesondere den Abschluss einer Vereinbarung zum Homeoffice/mobilen Arbeiten. Dann weiß jeder, was er vom andern erwarten kann. Gerne unterstützen wir dabei.