Wieder Freispruch im Verfahren zu Reichenhall
Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28. Oktober 2011
ktr. MÜNCHEN, 27. Oktober. In der abermaligen Hauptverhandlung um den Einsturz der Eislaufhalle von Bad Reichenhall ist der Angeklagte am Donnerstag freigesprochen worden. Der Bauingenieur musste sich seit September vor der sechsten Strafkammer des Landgerichts Traunstein wieder wegen fahrlässiger Tötung verantworten. Nach Überzeugung des Gerichts trägt der 58 Jahre alte Bauingenieur keine Mitschuld am Tod der 15 Menschen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine zweijährige Bewährungsstrafe gefordert, die Verteidigung Freispruch.
Der Mann war schon 2008 in einem ersten Verfahren freigesprochen worden. Im Januar 2010 hatte der Bundesgerichtshof den Freispruch aufgehoben. Beim Einsturz des Daches der Eissporthalle waren am 2. Januar 2006 zwölf Kinder und drei Frauen ums Leben gekommen. Der Bauingenieur hatte im Jahr 2003 im Auftrag der Stadt die Kosten für eine Sanierung der 1971/1972 errichteten Halle ermittelt. Im Zuge seiner Kostenschätzung bescheinigte er der Halle einen "allgemein als gut zu bezeichnenden Zustand". Ein Standsicherheitsgutachten gehörte nicht zu seinem Auftrag.
Schon 2008 hatte das Landgericht Traunstein in seinem Freispruch keine Kausalität zwischen seiner Kostenstudie und dem späteren Einsturz der Halle gesehen. Es war aber eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht festgestellt worden. Auch die Staatsanwaltschaft hatte eine Pflichtverletzung des Angeklagten gesehen. Demnach hätte er sehr wohl erkennen müssen, dass Leimfugen in den Dachbalken defekt waren.
Verteidiger und Nebenkläger kritisierten abermals, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen bei der Stadt hätte ermitteln müssen. In dem Urteil durch den BGH, das den ersten Freispruch aufgehoben hatte, sei ein eindeutiger Ermittlungsauftrag an die Staatsanwaltschaft ergangen, sagt Verteidiger Rolf Krüger. "Der BGH hat von einem Gefälligkeitsgutachten gesprochen." Unverständlich ist für ihn wie für die Vertreter der Angehörigen, warum die Staatsanwaltschaft es dann bei Vorermittlungen beließ. "Man hätte ein Ermittlungsverfahren einleiten und die drei betreffenden Personen vom Bauamt als Beschuldigte vernehmen müssen." Doch zu dieser Vernehmung sei es nie gekommen, da nur Vorermittlungen geführt wurden, die keine Ergebnisse erzielt hätten. "Und jetzt ist der Vorwurf der fahrlässigen Tötung verjährt." So sei die letzte Möglichkeit vertan, jetzt noch ein Strafverfahren einzuleiten. "Hier sehen wir einen schweren Fehler der Strafverfolgungsbehörden, den wir uns nicht erklären können."
Schon in seinem Plädoyer hatte Krüger hervorgehoben, dass das Unglück hätte vermieden werden können, wenn Hinweise auf lange zurückliegende Baumängel im Rathaus gehört worden wären. "Die Stadt hat so lange nichts getan, bis es nichts mehr zu tun gab."
Eislaufhalle Bad Reichenhall –
2. Freispruch für unseren Mandanten
Prozessbericht von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rolf Krüger
Am 27. 10. 2011 sprach die 6. Strafkammer am Landgericht Traunstein unseren Mandanten erneut von allen strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Eislaufhallenkatastrophe in Bad Reichenhall frei.
Wir sind wenige Monate nach dem Unglück im Jahr 2006 mit der Verteidigung von Rüdiger S, eines Statikers, betraut worden. Die Staatsanwaltschaft hatte sich sehr früh auf ihn als Beschuldigten festgelegt, weil sie in einer Allgemeinaussage unseres Mandanten in einer Kostenschätzung für die Sanierung der Halle eine Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung sah. Diese soll zugleich bewirkt haben, dass die Amtsträger der Gemeinde ihre Verantwortung abgegeben hätten. Daher wurde kein Vertreter der Gemeinde strafrechtlich verfolgt.
Unser Mandant wurde 2007 neben dem Ingenieur, der die Dachkonstruktionen geplant hatte, und einem Architekten wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in 6 Fällen vor dem LG Traunstein angeklagt. Es kam zu ersten Hauptverhandlung mit 28 Verhandlungstagen. Der Planungsingenieur gestand frühzeitig schwere Fehler bei der Berechnung der Dachträger ein und wurde rechtskräftig verurteilt. Der angeklagte Architekt war freizusprechen, weil er seinerzeit kein Verantwortungsträger war. In Bezug auf unseren Mandanten teilte das Gericht anfangs die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und war auf „Verurteilungskurs“. Bis zum Schluss nahm die Kammer an, dass Herr S. zu einer handnahen Prüfung der Dachkonstruktion verpflichtet gewesen sei und diese pflichtwidrig nicht durchgeführt habe. Wir konnten jedoch in aufwendiger Detailarbeit nachweisen, dass die Gemeindeverwaltung Bad Reichenhall sich nie ernsthaft um Unterhalt und Standsicherheit ihrer Gebäude gekümmert hatte. Folglich wäre auch bei einem Hinweis unseres Mandanten auf etwa festgestellte Schäden in den Dachträgern nichts passiert und damit das Unglück nicht verhindert worden. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und sprach unseren Mandanten ebenfalls frei.
Die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Generalbundesanwaltschaft sowie zahlreiche Nebenkläger legten gegen den Freispruch beim Bundesgerichtshof Revision ein. Nach mündlicher Verhandlung hob der 1. Strafsenat des BGH durch Urteil vom 12. Januar 2010 den Freispruch wegen Begründungsmängeln auf und verwies die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurück an eine andere Kammer des Landgerichts Traunstein.
Inzwischen wurde im strafrechtlichen Schrifttum ausführlich über den Fall diskutiert. Für viele war die Verurteilung unseres Mandanten nur noch eine Formsache. So dachte offenbar auch die Staatsanwaltschaft. Sie ließ deshalb die Strafverfolgung für die Gemeindeverantwortlichen – trotz Möglichkeit der Unterbrechung – verjähren.
Nach fast 6 Jahren Verfahrensdauer begann am 15. 9. 2011 die zweite Hauptverhandlung. Als Verteidiger konzentrierten wir uns dieses Mal stärker auf die Frage, ob unser Mandant tatsächlich für 2500 € netto verpflichtet gewesen sein konnte, alle Bauteile eines Gebäudekomplex von über 15.000m² aus nächster Nähe zu begutachten. So kam es in der Beweisaufnahme zu derselben Situation, die wir schon im ersten Durchgang erlebt hatten: Bei der Vernehmung der drei Hauptverantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall nahmen wir Verteidiger die Rolle des Anklägers ein und wurden hierbei von den Nebenklägern unterstützt, während die Vertreter der Staatsanwaltschaft teilweise wie Zeugenbeistände erschienen.
Nach 10 Hauptverhandlungstagen gelang uns der Nachweis, dass unser Mandant tatsächlich nur eine reine Kostenzusammenstellung, also keine vertiefte Prüfung, schuldete. Wir konnten darüber hinaus beweisen, dass sich die Gemeinde für die Allgemeinäußerungen von Herrn S in seiner Kostenschätzung nicht interessiert hatte und auch nicht glauben konnte, es handele sich hier um das Ergebnis einer vertieften Prüfung. Bei dieser Tatsachenlage war es nur noch ein Hilfsargument, dass die Gemeinde angesichts ihrer skandalösen Untätigkeit bei vielen anderen lebensgefährlichen Mängeln des Gebäudes nichts getan hätte, wenn sie irgend einen Hinweis auf Schäden der Dachträger der Eislaufhalle erhalten hätte. Das Gericht schloss sich durchgängig unserer Argumentation an und sprach Rüdiger S am 27. 10. 2011 erneut von allen Anklagepunkten frei.
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger haben inzwischen erneut Revision eingelegt. Dies geschieht zur Fristwahrung. Erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe fällt innerhalb der sich daran anschließenden einmonatigen Revisionsbegründungsfrist die Entscheidung, ob das Rechtsmittel wirklich durchgeführt werden wird.
Wir freuen uns für unseren Mandanten über den erneuten Erfolg und sind zuversichtlich, dass es nicht mehr zu einer erneuten Hauptverhandlung kommen wird.
In die Freude mischt sich allerdings auch das Unverständnis dafür, dass die Amtsträger aus der Stadt Bad Reichenhall wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Dies ist aus unserer Sicht das juristische Desaster nach der menschlichen Tragödie durch den schrecklichen Einsturz der Eislaufhalle.
Dr. Rolf Krüger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Alpmann Fröhlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

